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Satzung des Bakumer Versicherungsvereins aG

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I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Rechtsstellung
Der Bakumer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist ein kleiner Verein im Sinne des § 53 Versicherungsaufsichtsgesetzes.

§ 2 Zweck
Der Verein betreibt die Sachversicherung nach den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

§ 3 Rückversicherung und Versicherungsvermittlung
(1) Der Verein hat ferner das Recht, sich rückzuversichern.
(2) Der Verein hat ferner das Recht, für Rechnung anderer Versicherer Versicherungen in den Sparten zu vermitteln, die er selbst nicht betreibt.

§ 4 Sitz, Geschäftsgebiet, Gerichtsstand
(1) Der Verein hat seinen Sitz in Bakum.
(2) Das Geschäftsgebiet des Vereins umfasst den Landkreis Vechta und Teile des Landkreises Cloppenburg.
(3) Gerichtsstand ist grundsätzlich das Amtsgericht bzw. Landgericht, das für den Sitz des Vereins zuständig ist. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist gemäß § 215 VVG wahlweise auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz, hilfsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen das Mitglied ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

§ 5 Geschäftsjahr und Bekanntmachungen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Bekanntmachungen erfolgen durch Bekanntgabe in Textform an die Mitglieder und/oder der Tageszeitung.

II Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages und endet mit dem Ablauf sämtlicher beim Verein begründeter Versicherungsverhältnisse. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

§ 7 Kündigung und Abschluss
(1) Die Mitgliedschaft kann sowohl vom Mitglied als auch vom Verein in Textform unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
(2) Kündigungsregelungen, die sich aus Gesetz oder Vertrag oder aus den Versicherungsbedingungen ergeben bleiben unberührt.
(3) Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden,
– wenn es auf Grund eines rechtskräftigen Urteils wegen Brandstiftung, Diebstahl oder eines versuchten oder vollendeten Versicherungsbetruges bestraft worden ist.
– wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind.
(4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder bleiben für die Verbindlichkeiten des Vereins, die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestanden, weiterhin haftbar.

III Organe des Vereins, Vertretung u. Geschäftsführung

§ 8 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die oberste Vertretung und besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich auf der Mitgliederversammlung durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehendes Familienmitglied vertreten lassen. Vertretungsberechtigt sind nur der Ehemann, die Ehefrau und volljährige Kinder.

§ 10 Ordentliche und Außerordentliche Versammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten neun Monaten des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung gemäß § 5 dieser Satzung mindestens 10 Tage vorher einberufen. Änderungen der Satzung oder Versicherungsbedingungen sind in der Einladung besonders zu erwähnen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies in Textform unter Angabe der Gründe beantragen oder wenn der Vorstand sie für erforderlich hält bzw. die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorsitz auch einem anderen Mitglied übertragen werden.
4. In besonderen Fällen (wie z.B. einer Pandemie) können die Sitzungen auch als virtuelle Sitzungen durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bekannt.

§ 11 Beschlussfähigkeit und Abstimmung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Dreiviertelmehrheit ist jedoch erforderlich
a) bei Änderungen der Satzung und der Versicherungsbedingungen so wie die Einführung neuer Versicherungszweige,
b) vorzeitiger Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
c) Auflösung des Vereins, Bestandsübertragung, Fusion.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft zwischen ihm und den Verein betrifft.

§ 12 Aufgaben und Pflichten der Mitgliederversammlung, Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben, Rechte und Pflichten:
– Wahl des Vorstandes
– Wahl von zwei Rechnungsprüfern
– Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
– Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
– Verteilung des Jahresüberschusses,
– Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken,
– Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
– Änderung der Satzung und der Versicherungsbedingungen sowie Einführung neuer Versicherungszweige,
– vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
– Auflösung des Vereins (Abschnitt V, §23).
2. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung, sind so rechtzeitig beim Vorsitzenden einzureichen, dass sie in die Einladung zur Mitgliederversammlung aufgenommen werden können.
3. Die Rechnungsprüfer haben vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung die Jahresrechnung zu prüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
mindestens vier Personen und
dem Geschäftsführer
2. der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Geschäftsführer.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer Vereinsmitglied ist und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ersatzwahlen gelten für den Rest der Wahlperiode. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine angemessene Vergütung.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die seines Stellvertreters, den Ausschlag. Der Vorstand wird nach Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen.
5. Über die Verhandlungen des Vorstandes muss ein Protokoll geführt werden, welches von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 14 Vertretung des Vereins
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Seine Willenserklärungen sind rechtsverbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet sind oder der Vorstand in anderer Weise gemeinsam handelt.

§ 15 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
2. die Entscheidung über die Kündigung und den Ausschluss von Mitgliedern,
3. die Prüfung der Entschädigungsansprüche und Feststellung der Entschädigung; die Regulierung von Kleinschäden kann auf den Geschäftsführer übertragen werden.
4. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5. die Anlegung des Vereinsvermögens,
6. die Festsetzung der Versicherungsbeiträge,
7. die Erhebung von Nachschüssen,
8. Abschluss von Rückversicherungsverträgen.

§ 16 Geschäftsführung
1. Der Geschäftsführer unterliegt der Aufsicht des Vorstandes.
2. Dem Geschäftsführer obliegt die laufende Geschäftsführung, soweit nicht der Vorstand zu beschließen hat. Der Geschäftsführer kann bevollmächtigt werden den Verein nach außen in allen Willenserklärungen zu vertreten, die nicht zu den besonderen Aufgaben des Vorstandes gemäß §15 dieser Satzung gehören.
3. Die Tätigkeit des Geschäftsführers richtet sich nach dem Vertrag den der übrige Vorstand mit ihm schließt.

IV Vermögensverwaltung

§ 17 Mitgliedsbeiträge
Die Beiträge, die von den Mitgliedern im voraus zu zahlen sind, werden vom Vorstand festgelegt.

§ 18 Nachschüsse
1. Reichen die Einnahmen sowie die nach dem Gesetz und der Satzung verfügbaren Rückstellungen und Rücklagen nicht zur Deckung der Ausgaben in einem Geschäftsjahr aus, so werden
außerordentliche Beiträge (Nachschüsse) nach dem Verhältnis der letzten Jahresbeiträge erhoben. Die Nachschüsse und die Zahlungsweise für sie werden vom Vorstand festgesetzt.
2. Zu den Nachschüssen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder beizutragen.
3. Hinsichtlich der Einziehung der Nachschüsse gilt §38 VVG entsprechend.

§ 19 Verlustrücklage/andere Gewinnrücklagen
1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Verlustrücklage von 1%o der Gesamtversicherungssumme gebildet.
2. Der Verlustrücklage sind zuzuführen
a) jährlich drei von Hundert der Jahresbruttobeiträge
b) der von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmte Teil des sonstigen Jahresüberschusses, bis die sich aus Nr. 1 ergebende Mindesthöhe der Verlustrücklage erreicht ist.
3. nach Erreichung bzw. Wiederereichung des Mindestbeitrages fließen der Verlustrücklage nur noch ein vom Vorstand zu bestimmender Teil des Jahresüberschusses zu.
4. Der Verein ist berechtigt, andere Gewinnrücklagen zu bilden.
5. Die Verlustrücklage darf zu Verlustdeckung in einem Geschäftsjahr erst dann in Anspruch genommen werden, wenn sie 1/5 ihres Mindestbeitrages überschritten hat.
Die jährliche Entnahme kann bis zu 1/3 der jeweils angesammelten Verlustrücklage betragen; jedoch darf durch die Entnahme der Bestand von 1/5 der Mindesthöhe nicht unterschritten werden. Voraussetzung für jede Inanspruchnahme ist aber, dass im Verlustjahr mindestens ein Betrag in Höhe des Durchschnitts der letzten drei Jahre erhoben wurde und zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausgereicht hat. Die Entnahme soll innerhalb von fünf Jahren wieder aufgefüllt werden.
6. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjahren sowohl von der Zuführung als auch von Entnahmeregelungen abgewichen werden.

§20 Beitragsrückerstattung
1. Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Jahresüberschuss nicht der Verlustrücklage (§20 Nr.3) oder einer anderen Gewinnrücklage (§20 Nr.4) zugeführt wird, ist er der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Die Rückstellung für Beitragrückerstattung darf ausschließlich für Beitragsrückerstattung Verwendung finden.
2. der Vorstand beschließt, ob und in welcher Höhe Ausschüttungen an die Mitglieder auszuzahlen oder auf die Beiträge oder Nachschüsse des folgenden Jahres anzurechnen sind.
3. Beitragsrückerstattungsberechtigt sind nur solche Mitglieder, deren Versicherungsverhältnis über den 31. Dezember 0 Uhr des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres hinaus bestanden hat. Die Verteilung der Beitragsrückerstattung erfolgt im Verhältnis zur Höhe des Jahresbeitrages.

§ 21 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen ist sicher anzulegen, soweit es nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt wird.

V Auflösung des Vereins

§ 23 Durchführung und Abwicklung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch zwei für diesen Zweck einberufene, binnen eines Zeitraums von vier Wochen aufeinander folgende Mitgliederversammlungen mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2. Die bestehenden Versicherungsverträge erlöschen vier Wochen nach der Veröffentlichung des rechtskräftig genehmigten Auflösungsbeschlusses.
3. Nach der Auflösung sind die noch laufenden Geschäfte durch den Vorstand oder an dessen Stelle durch den von der Mitgliederversammlung ermächtigten Bevollmächtigten abzuwickeln. Nach Abschluss der Abwicklung ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen und dieser eine Schlussrechnung zur Prüfung vorzulegen. Überschüsse werden nach dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge an die Mitglieder verteilt. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Verwendung der Überschüsse beschließen.

Stand 26.07.2021